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Eidg. Volksinitiative "Erbschaftssteuerreform" (November 2011)
Am 16. August 2011 wurde die Verfassungsinitiative lanciert, mit welcher eine Eidg. Erbschaftssteuer von 20% anstelle der Kantonalen Erbschafts- und
Schenkungssteuer eingeführt werden soll. 2/3 dieser Steuererträge sollen an die AHV fliessen und 1/3 an die Kantone.
Die vorgesehenen Ausnahmen sind:
- Schenkungen und Nachlässe an Ehegatten oder eingetragene Partnerschaften
- Schenkungen und Nachlässe welche gesamthaft CHF 2 Mio. nicht überschreiten
- Jährliche Schenkungen von maximal CHF 20'000 pro beschenkte Person
- Schenkungen und Nachlässe an steuerbefreite Hilfswerke und Organisationen
Für übertragene Unternehmen und landwirtschaftliche Betriebe sollen zusätzliche Freibeträge gelten. Die betragliche Höhe dieser Freibeträge ist allerdings
noch nicht definiert, sondern lediglich die Unternehmens-Fortführungspflicht während mind. 10 Jahren.
Die Initiative wird voraussichtlich frühestens 2013 oder 2014 zur Abstimmung gelangen und deren Ausgang ist noch ungewiss. Falls die Mehrheit der
Stimmbürger und der Stände die Initiative annehmen, ist die Einführung der neuen Bestimmungen auf den 1. Januar 2015 oder 1. Januar 2016 zu erwarten.
Gemäss dieser Volksinitiative sollen Schenkungen oder Erbvorbezüge ab 1. Januar 2012 rückwirkend dem Nachlass zugerechnet werden.

Da wir die Aussicht auf Annahme dieser Volksinitiative als gering einstufen, empfehlen wir keine überhasteten Vorkehrungen auf das Jahresende 2011 hin.
Wir empfehlen hingegen, geplante Schenkungen nicht über den 31.12.2011 hinauszuschieben und die persönliche Vermögenssituation und die allenfalls
möglichen Szenarien bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer durch T.O. ADVISCO AG begutachten zu lassen. Der Leiter Steuern, Herr Urs R. Bernet,
steht Ihnen für einen persönlichen Kontakt gerne zur Verfügung, Tel. direkt 061/205 59 41 oder Mail an u.bernet@advisco.ch.
MWST-Info (Juni 2011)
Jahres-Finalisierung (Neues MWST-Gesetz, gültig ab 2010)
Das neue MWST-Gesetz (nMWSTG) ist seit 1. Januar 2010 in Kraft. Neu ist gesetzlich vorgeschrieben, dass eine Jahresabstimmung (sog. Finalisierung) durch die Steuerpflichtigen vorzunehmen ist und allfällig sich daraus ergebende Differenzen mit dem neuen Formular "Berichtigungsabrechnung" der Eidg. Steuerverwaltung mitgeteilt und abgerechnet werden müssen. Die Finalisierung umfasst die Umsatzsteuerabstimmung und die Abstimmung der Vorsteuerabzüge.
Die in Art. 72 nMWSTG vorgeschriebene Pflicht zur jährlichen Korrektur von Mängeln in den Quartalsabrechnungen besteht erstmals für die MWST-Abrechnungen des Jahres 2010. Falls durch die Finalisierung Mängel in den Abrechnungen festgestellt werden, ist die Berichtigungsabrechnung spätestens innert 240 Tagen nach Ende der Steuerperiode einzureichen, wie aus folgender Übersicht hervorgeht:

Die Berichtigungsabrechnung braucht nur dann eingereicht zu werden, wenn Mängel oder Differenzen in den eingereichten Abrechnungen festgestellt werden. Ansonsten geht die Eidg. Steuerverwaltung davon aus, dass die eingereichten Abrechnungen korrekt sind und die Steuerperiode finalisiert ist. Die Berichtigungsabrechung und weitere Informationen sind über das Internet
(www.estv.admin.ch/mwst/dienstleistungen) abrufbar.
Die MWST-Finalisierung ersetzt die Quartals- oder Semester-Abrechnungen nicht – diese sind nach wie vor fristgerecht einzureichen. Für Korrekturen der Quartals- oder Semesterabrechnungen ist wie bisher das dafür vorgesehene Formular "Korrekturabrechnung" anzuwenden. Die Finalisierung dient ausschliesslich dazu, allfällige Differenzen, welche beim Erstellen des Jahresabschlusses erkennbar werden, in einem klar definierten Ablauf nachträglich zu deklarieren.
Es kann davon ausgegangen werden, dass inskünftig bei MWST-Revisionen als erste Dokumente die Jahres-Finalisierungen eingesehen werden und diese als Basis für die Revision und auch als Indikator für die Qualität der Rechnungslegung gelten. Eine gut nachvollziehbare Dokumentation der Jahresfinalisierung ist somit unverzichtbar denn die nachträglichen "Rekonstruktionen" von Jahresfinalisierungen im Vorfeld einer anstehenden MWST-Revision sind mit erheblichem Aufwand verbunden. Zudem können dann die nachträglich festgestellten Mängel nicht mehr abgerechnet werden und führen zu Strafen und Zinsnachbelastungen.
Wir empfehlen Ihnen, die Jahresfinalisierung jährlich vorzunehmen, zu dokumentieren und ggfs. die festgestellten Mängel fristgerecht abzurechnen. Falls Ihrerseits Fragen oder Unsicherheiten zur Jahresfinalisierung (und deren Dokumentation) bestehen, unterstützen wir Sie gerne, bei Bedarf auch direkt vor Ort.
Für ergänzende Auskünfte steht Ihnen unser Herr Urs R. Bernet (061 205 59 41 / u.bernet@advisco.ch) gerne zur Verfügung.
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